EULA
Endbenutzer-Lizenzvereinbarung
WICHTIG – BITTE SORGFÄLTIG LESEN: Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung („Vereinbarung“) ist ein Rechtsvertrag zwischen Ihnen (Einzelperson oder Unternehmen, „Lizenznehmer“) und der thalas GmbH, Barckhausstraße 13, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland („Lizenzgeber“), über die Nutzung der Webanwendung thalas extract und des zugehörigen Excel-Add-ins (zusammen die „Software“). Durch Zugriff auf, Installation oder Nutzung der Software erklären Sie sich mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden. Sind Sie damit nicht einverstanden, sind Sie nicht berechtigt, die Software zu nutzen.
1. Lizenzgewährung und Nutzungsumfang
(1) Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine nicht-exklusive, nicht übertragbare, auf die Laufzeit des Abonnements zeitlich beschränkte Lizenz zum Zugriff auf und zur Nutzung der Software. Die Software wird als cloudbasierter Dienst (SaaS) für die internen Geschäftszwecke des Lizenznehmers bereitgestellt.
(2) Nutzungsumfang. Der zulässige Nutzungsumfang, insbesondere die Anzahl der zulässigen Extraktionen je Abrechnungszeitraum, richtet sich nach dem vom Lizenznehmer gewählten und im Bestell- bzw. Abonnementprozess festgelegten Abonnementplan. Nicht genutzte Kontingente verfallen mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums und werden nicht in den Folgezeitraum übertragen, sofern im Abonnementplan nichts anderes bestimmt ist.
(3) Begriff der Extraktion. Eine „Extraktion“ im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet jeden vom Lizenznehmer ausgelösten Vorgang, mit dem ein markierter Bereich eines Dokuments (z. B. eine auch seitenübergreifende Tabelle) zur Gewinnung strukturierter Daten verarbeitet wird.
(4) Laufzeit. Diese Lizenz gilt für die Dauer des aktiven Abonnements. Laufzeit, Verlängerung und ordentliche Kündigung richten sich nach dem gewählten Abonnementplan.
2. Künstliche Intelligenz und Datenextraktion
Die Software nutzt Modelle künstlicher Intelligenz (KI) zur Extraktion von Daten aus Dokumenten.
(1) Prüfpflicht. Aufgrund der probabilistischen Natur von KI-Systemen garantiert der Lizenzgeber nicht, dass extrahierte Daten zu 100 % korrekt, vollständig oder fehlerfrei sind. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sämtliche von der Software erzeugten Ergebnisse vor deren Verwendung für Finanzanalyse, Berichterstattung oder Entscheidungen eigenständig zu prüfen und zu verifizieren.
(2) Kein KI-Training. Der Lizenzgeber sichert zu, dass die vom Lizenznehmer zur Extraktion übermittelten Tabellenausschnitte sowie die daraus extrahierten Daten nicht zum Training, zur Verbesserung oder zur Feinabstimmung der KI-Modelle des Lizenzgebers oder Dritter verwendet werden.
3. Serverstandort und Datensicherheit
(1) Datenresidenz. Die vom Lizenznehmer geöffneten Dokumente werden lokal in dessen Browser verarbeitet und nicht an die Server des Lizenzgebers übertragen; übermittelt werden ausschließlich die vom Lizenznehmer markierten Tabellenausschnitte. Die Verarbeitung der übermittelten Inhalte erfolgt innerhalb der Europäischen Union; primärer Verarbeitungsstandort ist Frankfurt am Main, Deutschland. Einzelheiten zur Verarbeitung, zu eingesetzten Dienstleistern (Subprozessoren) und zu etwaigen Datenübermittlungen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Lizenzgebers.
(2) Sicherheit. Die Infrastruktur wird von Cloud-Anbietern bereitgestellt, die anerkannte Sicherheitsstandards (z. B. ISO 27001) einhalten. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt (TLS/SSL).
4. Rechte und Beschränkungen
Dem Lizenznehmer ist es untersagt:
- die Software zu reverse-engineeren, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu modifizieren oder zu übersetzen; dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingende Rechte des Lizenznehmers entgegenstehen, insbesondere das Recht zur Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität nach § 69e UrhG;
- abgeleitete Werke auf Basis der Software oder ihrer KI-Workflows zu erstellen;
- die Software zu vermieten, zu verleasen, unterzulizenzieren oder kommerzielle Hosting-Dienste damit anzubieten;
- die Abonnementprüfung, die Nutzungs- bzw. Extraktionskontingente, API-Limits oder Aktivierungsprozesse zu umgehen oder zu manipulieren.
5. Urheberrecht und Eigentum
Die Software einschließlich ihres Designs, ihrer Algorithmen und ihrer Dokumentation ist Eigentum der thalas GmbH und durch Urheberrechtsgesetze sowie internationale Abkommen geschützt. Es werden keine Eigentums- oder sonstigen Immaterialgüterrechte auf den Lizenznehmer übertragen; eingeräumt wird ausschließlich das Nutzungsrecht nach § 1 dieser Vereinbarung.
6. Haftung
(1) Die Haftung des Lizenzgebers richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(3) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf – haftet der Lizenzgeber der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(5) Für den Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur in dem Umfang, der auch bei einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen Datensicherung durch den Lizenznehmer zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
(6) Soweit die Haftung des Lizenzgebers nach den vorstehenden Absätzen beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Soweit der Lizenzgeber im Rahmen der Nutzung der Software personenbezogene Daten im Auftrag des Lizenznehmers verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung des Lizenzgebers.
8. Laufzeit, Kündigung und anwendbares Recht
(1) Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem vom Lizenznehmer gewählten Abonnementplan.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Lizenzgeber insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer in schwerwiegender Weise oder trotz Abmahnung wiederholt gegen wesentliche Pflichten aus dieser Vereinbarung verstößt, insbesondere gegen die Nutzungsbeschränkungen nach § 4.
(3) Bei behebbaren Verstößen setzt die außerordentliche Kündigung eine vorherige Abmahnung mit angemessener Frist zur Abhilfe voraus, es sei denn, die Abmahnung ist aufgrund der Schwere des Verstoßes oder der besonderen Umstände des Einzelfalls entbehrlich.
(4) Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Nutzungsrecht des Lizenznehmers. Im Voraus gezahlte Entgelte für noch nicht in Anspruch genommene Leistungszeiträume werden anteilig erstattet, wenn die Kündigung auf einem vom Lizenzgeber zu vertretenden Grund beruht.
(5) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Frankfurt am Main.
9. Schlussbestimmungen
(1) Sprachfassung. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt. Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung; die englische Fassung dient nur der Information.
(2) Änderungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform.
(3) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).